Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2023 bis 2027

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist Bestandteil des GAP-Strategieplans (GAP: Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union). Die ELER-finanzierten Fördermaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen sind künftig, aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben, Bestandteil des nationalen GAP-Strategieplans (GAP-SP).

Bewährte Maßnahmen aus dem NRW-Programm Ländlicher Raum wurden dafür weiterentwickelt und werden fortgesetzt, so auch die investive Maßnahme des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP, GAP-SP Gliederungsbezeichnung EL-0403).

Entsprechende Rechtsgrundlagen, die für das AFP gelten, finden Sie unter Nr. 1 der AFP-Richtlinien.

Für die Unternehmen in NRW gelten unmittelbar die Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – aktuell in der Fassung vom 28.02.2024 (Inkrafttreten 14.03.2024). Die Richtlinien und Formulare finden Sie am Seitenende.

Förderziele

Ziel der AFP-Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft.

Gefördert werden Maßnahmen zur

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen;
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten;
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung; unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
  • Verbesserung der Spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung;
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. 

Darüber hinaus sind besondere Anforderungen

  • in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutz und zusätzlich,
  • im Fall von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben von Anlage 1 zu erfüllen. 

Die besonderen Anforderungen

  • des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach Qualitätsregelungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt
  • des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes (beispielsweise von Wasser oder Energie) oder durch die Verringerung der Stoffeinträge oder der Emissionen nachzuweisen.

Diese Anforderungen sind zum Beispiel durch Einhaltung der Vorgaben gemäß Anlage 3 erfüllt. 

Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen (wie Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz).

Intensive Tierhaltungen sowie große Tierhaltungsanlagen, welche die in Nummern 5.2.3 und 5.2.4 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht den vorgenannten Zielen und werden daher nicht gefördert.

Ausnahmen gelten für die Schweinehaltung bzgl.:

  • Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung der Tierplätze
  • Neubau ohne Aufstockung der Tierplätze
  • Neubau mit zusätzlichem Auslauf. Der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte- bzw. kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen dienen und durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter den in Nr.3 der AFP-Richtlinien genannten Ziele dienen.

Hinweis zur Schweinhaltung:

  • Im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist die Förderung von Investitionen in Stallneubauten für die Schweinehaltung, aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024-2030 - Investive Vorhaben“, seit dem 01.03.2024 bis zum 31.12.2027 grundsätzlich ausgesetzt.
  • Bewilligungen für Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können im AFP nur noch für spezifische Investitionen nach Anlage 3, Teil B, Nummern 1.1 bis 1.6. (Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung) für Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber sowie zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Umbau Deckzentrum oder Abferkelbereich) erteilt werden.

Tierhaltung

Die Förderung erhalten Betriebe für Investitionen in besonders artgerechte Tierhaltung nach der AFP - Anlage 1 sowie für weitere Investitionsvorhaben in konventionellen Betrieben sowie Betrieben des ökologischen Landbaus. Weiter besteht die Möglichkeit einen Zuschuss für klimatisierte Lagerräume für Obst- Gemüse und sonstige Sonderkulturen zu erhalten, wenn sie besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie für Lagerräume für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren.

Aber auch im Bereich des Garten- und Gemüsebaus, in der Schweine- oder Geflügelhaltung, bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie bei der Pferdezucht besteht die Möglichkeit auf einen Zuschuss. Tim Bigelmann und Ulrich Helmich vom Geschäftsbereich 3, Sachgebiet 3.31 – Investive Maßnahmen EU, Landesförderung, EU-Zahlstelle in Münster weisen auf die wesentlichen Antrags- und Zuwendungsvoraussetzungen hin.

Viehbesatzgrenze

Investitionen im Bereich der Tierhaltung dürfen nur gefördert werden, wenn der im Wirtschaftlichkeitsnachweis nach Nummer 8.1.3 im Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche einschließlich Flächen in Betriebsverbünden nicht übersteigt. Liegen Abnahmeverträge für Wirtschaftsdünger vor, wird dies bei der Berechnung der Großvieheinheiten berücksichtigt (s. AFP-Anlage 29). Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch mehr als die Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel nach AFP-Anlage 2.

Absolute Bestandsobergrenzen

Es gelten beim AFP für Investitionen in die Tierhaltungsbereiche absolute Bestandsobergrenzen, deren Überschreitung zu einem Förderausschluss führen. Nach dieser Regelung darf der im Investitionskonzept für das Zieljahr prognostizierte Tierbestand des Betriebes die unteren Schwellenwerte nach der 4. BImSchV, Anhang 1, Nr. 7.1 Anlagenbeschreibung b, Verfahrensart V, nicht überschreiten. Demnach liegen die absoluten Bestandsobergrenzen im AFP bei:

15.000 Hennenplätzen
30.000 Junghennenplätzen
30.000 Mastgeflügelplätzen
15.000 Truthühnermastplätzen
600 Rinderplätzen
500 Kälberplätzen
1.500 Mastschweineplätzen
560 Sauenplätzen
4.500 Ferkelplätzen
750 Pelztierplätzen

Bei Betrieben mit gemischten Beständen gelten die Bestandsobergrenzen kumulativ für den gesamten Tierbestand des Betriebes (s. AFP-Anlage 33, Simulationsberechnung über Eintragung im Zieljahr möglich).

Die o.g. Schwellenwerte nach der 4. BImSchV finden bei der Schweinehaltung in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ohne Aufstockung der Tierplätze
  • Neubau ohne Aufstockung der Tierplätze
  • Neubau mit zusätzlichem Auslauf. Der Auslauf muss planbefestigt sein und mindestens folgende Größen erreichen: für Mastschweine 0,4 Quadratmeter je Tier, für Sauen (Warte- bzw. kombinierten Deck-Wartebereich) 1,3 Quadratmeter je Tier.

Hinweis zur Schweinhaltung:

Es gilt der Förderausschluss für Investitionen in Stallneubauten für die Schweinehaltung bis zum 31.12.2027. Es sind nur noch für spezifische Investitionen nach Anlage 3, Teil B, Nummern 1.1 bis 1.6. (Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung) für Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber sowie Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Umbau Deckzentrum oder Abferkelbereich) zuwendungsfähig.

Die Tierzahlen gelten nur für den gesamten Betrieb. Diese Kriterien müssen zudem für mindestens 5 Jahre ab der Bewilligung eingehalten und nachgewiesen werden, die Haltungsbedingungen müssen nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens für alle Tiere im bezuschussten Stall dauerhaft (d.h. bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums von 12 Jahren) erfüllt werden.

Zum Abschluss der Maßnahme müssen sämtliche, in der Anlage 1 für die entsprechende Tierart beschriebenen Voraussetzungen umgesetzt worden sein.

Die Auflage, wonach der gesamte Bestand einer Tierart ebenfalls nach den Kriterien der Anlage 1 gehalten werden müssen, besteht nicht mehr, sondern die Vorgaben beziehen sich ausschließlich auf den neu geförderten Stall. Existiert noch ein Altstall, in welchem Tiere des gleichen Betriebszweigs gehalten werden, so muss dieser Altstall nicht mehr entsprechend umgebaut werden.

Investitionen im Bereich der Tierhaltung können nur gefördert werden, wenn die Kriterien nach Anlage 1 erfüllt werden. Die Lagerkapazität für alle flüssigen und festen Wirtschaftsdünger muss mindestens 2 Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Neu zu errichtende freie Lagerbehälter für flüssige tierische Exkremente müssen mit einer festen Decke oder einem festen Zeltdach abgedeckt sein.

Es ist zwingend erforderlich, dass die Kriterien für die besonders tiergerechte Haltung während der gesamten Zweckbindungsphase von 12 Jahren eingehalten werden. Wird im Ziel oder aber in der Zweckbindungsphase festgestellt, dass auch nur eine einzige Anforderung der AFP - Anlage 1 nicht (mehr) eingehalten wird, kann dies zu einer anteiligen oder vollständigen Reduzierung des Zuschusses bzw. entsprechender Rückforderung der gezahlten Zuschüsse führen.

Förderfähiges Investitionsvolumen

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.

Bei der Investition zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung nach Nummer 9.4.1 Buchstabe h beträgt das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen 10.000 Euro. 

Die Förderung wird auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1,2 Millionen Euro begrenzt.

Diese Obergrenze kann in den Jahren 2023 bis 2027 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der nach Nummer 9.4 gewährten Zuwendung darf, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 50 Prozent nicht übersteigen.

Im Fall eines Zusammenschlusses mit oder ohne Beibehaltung der bisherigen Einzelunternehmen muss sich das durch Zusammenschluss entstandene Unternehmen die höchste Ausschöpfung der   in den Sätzen 3 bis 5 genannten Obergrenzen der einzelnen Gesellschafter als eigene anrechnen lassen. Im Fall der Aufspaltung oder Auflösung eines Unternehmens müssen die einzelnen Gesellschafter sich die anteilige Förderung entsprechend dem Gesellschaftsanteil durch das vorherige gemeinsame Unternehmen anrechnen lassen.

Zuschussarten und –höhe

Lt. 9.4.1a der AFP-Richtlinien:

Wenn die baulichen Anforderungen für eine besonders tiergerechte Haltung erfüllt werden, kann ein Zuschuss von bis zu 40 % für die besonders tiergerechte Haltung gemäß AFP-Anlage 1 beantragt und gewährt werden. Aus der nachstehenden Tabelle können die Zuschussbeträge, jeweils auf der Grundlage des förderungsfähigen Investitionsvolumens, entnommen werden.

ZuschusshöheTierbestand
40 % Geflügel und Schweine
40 % erstmalige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen
35 % übrige Tierhaltung

Lt. 9.4.1b der AFP-Richtlinien:

Für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (unter anderem Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz) kann ein Zuschuss von bis zu 40 % gewährt werden.

Lt. 9.4.1c der AFP-Richtlinien:

Für spezifische Investitionen zum Umwelt und Klimaschutz nach Nr. 3 der AFP-Richtlinien in Verbindung mit der AFP-Anlage 3, Teil B, Nummer 2 (Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger und Festmistlagerstätten mit fester Abdeckung in Verbindung mit Stallbauten), Nummer 3.2 (Maßnahme bis 31.12.2024 ausgesetzt f. Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger ohne gleichzeitige Investition in Stallbauten), Nummer 3.3 (Maßnahme bis 31.12.2024 ausgesetzt f. Festmistlagerstätten ohne gleichzeitige Investition in Stallbauten) und Nummer 4 (Ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz: geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen insbesondere im Freiland; Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen; „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen) kann ein Zuschuss bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Die Förderung von Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger oder von Festmistlagerstätten in Verbindung mit einem Stallbau kann nur erfolgen, wenn die Investitionen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngen oder der Lagerung von Festmist außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngen müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Auch die Festmistlager müssen über eine Mindestlagerkapazität verfügen, welche zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.

Festmistlager sind nur in Kombination mit Stallbaumaßnahmen zuwendungsfähig. Für Güllelagerbehälter gilt dies ebenfalls bis mind. 31.12.2024 (Aussetzung d. Förderfähigkeit lt. AFP-Anlage 3, Nr. 3.2).

Lt. 9.4.1d der AFP-Richtlinien:

Die erstmalige Anschaffung von Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mind. 15 Prozent erreicht wird, kann mit bis zu 30 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bezuschusst werden (s. Nr. 9.4.1d der AFP-Richtlinien).

Lt. 9.4.1e der AFP-Richtlinien:

Für sonstige Investitionen (s. Nr. 9.4.1e der AFP-Richtlinien), z. B. Fahrsiloanlagen (unabhängig von Stallbauten), klimatisierte Lagerräume für Obst und Gemüse, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Erschließungsmaßnahmen etc., wird ein Zuschuss von 20 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens gewährt.

Zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung (Kälbermatten) kann ein Aufschlag von bis zu 10 Prozent (somit 30% Fördersatz) gewährt werden. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.

Lt. 9.4.1f der AFP-Richtlinien:

Für Kombinationen von Maßnahmen nach AFP-Anlage 1, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3, Teil B, Nummern 1.2 bis 1.6 (Kot-Harn-Trennung; verkleinerte Güllekanäle; emissionsarme Stallböden; Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung; Güllekühlung) kann ein Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden.

Lt. 9.4.1g der AFP-Richtlinien:

Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 4.1.1 der AFP-Richtlinien in Verbindung mit AFP-Anlage 3 Teil B Nummer 1.1 (Abluftreinigungsanlagen) und Nummer 3.1 (Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger) kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Maßnahmen für diese Teilinvestition gewährt werden.

Lt. 9.4.1h der AFP-Richtlinien:

Investitionen nach Nummer 4.2, Buchstabe b (besonders tiergerechte Haltung nach AFP-Anlage 1) die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Umbau Deckzentrum oder Abferkelbereich), durchgeführt werden und insofern zur Erfüllung mindestens der Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in den hierfür möglichen Übergangsfristen dienen oder die auf eine Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen ausgerichtet sind, können einen Aufschlag von 10 Prozent-Punkten auf die unter Nummer 9.4.1 Buchstabe e) genannte Zuschusshöhe erhalten (somit 30% Fördersatz). Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2025.

Hinweis:

Nr. 9.4.1h der Richtlinien ist in Bezug auf die Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen unplausibel, da 9.4.1a höhere Fördersätze aufweist (Erstumstellung Milchkühe von Anbinde- auf Laufstallhaltung 40%, ansonsten übrige Tiere 35%) und dient derzeit nur als zukünftige, potentielle Möglichkeit von Basisförderung.

Lt. 9.4.1i der AFP-Richtlinien:

Für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz für die Schweinehaltung nach Nummer 4.1 der AFP-Richtlinien in Verbindung mit Anlage 3, Teil B, Nummer 1.2 bis 1.6 (Kot-Harn-Trennung; verkleinerte Güllekanäle; emissionsarme Stallböden; Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung; Güllekühlung) kann ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Investitionen lt. Anlage 3, Teil B, Nummer 1.2-1.6, außerhalb der Schweinehaltung und ohne Kombination mit einer Stallbauförderung, gilt ein Fördersatz i.H.v. 20%.

Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Lt. 9.4.2 der AFP-Richtlinien:

Den Junglandwirtezuschuss erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller, die höchstens 40 Jahre alt sind und die sich erstmals in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung niedergelassen haben. Sie erhalten zusätzlich 10% Zuschuss, maximal jedoch 20.000 Euro (s. Nr. 9.4.2 der AFP-Richtlinien 2024), unter der Einschränkung der Grenze des Gesamtwertes des Prozentsatzes der förderfähigen Gesamtausgaben i.H.v. 50% lt. Nr. 9.3 der AFP-Richtlinien.

Ergänzend: Die AFP-Teilmaßnahme bzgl. der Förderung von Geräten zur mechanischen Unkrautbekämpfung mittels elektronischer Reihenführung lt. Anlage 3, Teil A, ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

Investitionen bei Gemüsebau oder Gartenbaubetrieben

Auch möglich ist eine Förderung von Investitionen in die Verarbeitung und Aufbereitung von Obst, Gemüse, Blumen sowie Zierpflanzen, dies betrifft insbesondere den Bau von Produktionshallen bei Gemüsebau oder Gartenbaubetrieben.

Bei der Förderung von Gewächshäusern ist dann eine Förderung möglich, wenn Wärme- und Kältedämmungs- oder Wärmerückgewinnungsmaßnahmen vorhanden sind, eine verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung, verbesserte und aktuelle Steuer- und Regeltechnik bzw. bessere Raumausnutzung nachgewiesen werden oder dieses sonst zur Energieeinsparung beiträgt.

Zuwendungsfähige Bewässerungstechnik

Laut Nr. 5.1 der AFP-Richtlinien dürfen Investitionen in Bewässerungsanlagen nur gefördert werden, wenn dadurch eine Wassereinsparung von mindestens 15% erreicht wird.

Dabei ist eine Förderung der Neuanschaffung von wasser- und energiesparenden Bewässerungsanlagen, deren Nach- und Umrüstung, Geräte und Anlagen zur Verbesserung des Bewässerungsmanagements sowie besonders energiesparender Pumpen unter bestimmten Voraussetzungen / Kriterien möglich, s. Anlage am Ende der Seite unter „AFP - Festlegung zur Förderung von Bewässerungsanlagen, Stand 2023“

Einzelbetriebliche Investitionen in Brunnenanlagen oder Speicherbecken sind nicht förderfähig.

Prüfung des Antrags

Nach vollständigem Eingang des AFP-Grundantrages bei den zuständigen AFP-Verwaltungseinheiten wird eine vollständige Prüfung und Erfassung der eingereichten Unterlagen durchgeführt. Dies betrifft zudem die betriebswirtschaftliche Prüfung durch die hierfür vorgesehene Fachabteilung. Weiter wird dabei festgestellt, ob die fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Zudem müssen sämtliche baurechtlichen, tierschutzrechtlichen und förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Summe der positiven Einkünfte darf im Durchschnitt der letzten 3 Einkommenssteuerbescheide 150.000,- € bei Ledigen und 180.000,- € bei Verheirateten nicht überschreiten.

Förderungsausschlüsse

Der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, Maschinen und Geräten für die Innen- und Außenwirtschaft (Ausnahme: unter Nr. 4.1 der AFP-Richtlinien genannte Maschinen) sowie der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sind nicht förderfähig. Ebenso sind Ersatzinvestitionen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen sowie Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, der Landankauf, der Erwerb von sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen nicht zu bezuschussen.

Auch Lagerbehälter für tierische Exkremente, sofern die tierischen Exkremente aus einem anderen Betrieb kommen, sowie Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch- und Milcherzeugnissen, sind von der AFP-Förderung ausgeschlossen. Zudem sind Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, ebenfalls von der AFP-Förderung ausgeschlossen.

Es gilt zudem der Förderausschluss für Investitionen in Stallneubauten für die Schweinehaltung bis zum 31.12.2027. Es sind nur noch für spezifische Investitionen nach Anlage 3, Teil B, Nummern 1.1 bis 1.6. (Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung) für Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber sowie Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Umbau Deckzentrum oder Abferkelbereich) zuwendungsfähig.

Dies gilt auch für Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst- Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die genannten Voraussetzungen (siehe unten) erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren.

Verbot der Förderung begonnener Maßnahmen

Schon begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW beinhalten dazu folgende Vorschriften:

„Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planierung) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“

Bewilligung nach Punktevergabe

Es kommt vor, dass mehr Anträge gestellt werden als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall erfolgt die Reihenfolge der Bewilligungen nach einem Punktesystem. Dieses basiert auf den vom MLV bereitgestellten AFP-Projektauswahlkriterien, welche zuletzt mit den neuen AFP-Richtlinien 2024 aktualisiert wurden. Dabei werden für die unterschiedlichen Investitionsschwerpunkte nach einem Anwendungsschlüssel unterschiedlich hohe Punkte zugeteilt (siehe untenstehende Tabelle).

Zu regelmäßigen Terminen (siehe Überschrift und Text zu „Antragseingang und Punkteermittlung…“) werden Zuwendungsbescheide an die zuwendungsberechtigten Betriebe verschickt, die abhängig von der verfügbaren Mittelbereitstellung und der Anzahl der bewilligungsrelevanten Neuanträge der jeweiligen Antragsphase, die entsprechende Mindestanzahl an Punkten erreichen. Neuanträge, deren Punktesaldo weniger als 2 Punkte aufweist, können grundsätzlich nicht bewilligt werden. Bei Anträgen mit gleicher Punktzahl wird die weitere Reihenfolge an Hand des Zuschussbetrages ermittelt. Anträge mit dem geringsten Zuschussbetrag erhalten einen Vorrang.

Im Einzelnen werden die Punkte folgendermaßen vergeben:

1. Investitionsbereich Tierhaltung

Bei Investition in mehrere Tierhaltungsbereiche ist eine Mehrfachnennung zulässig

Milchviehhaltung
- Außenauslauf oder Sommerweidehaltung 4
- Außenauslauf und gleichzeitig Sommerweidehaltung oder ganzjährige Weidehaltung 6
- Vollständige Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen 4
Zuchtsauenhaltung und Schweinemast
- Modernisierungsmaßnahmen zur Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Umbau Deckzentrum oder Abferkelbereich) 6
- spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz für die Schweinehaltung nach Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis 1.6 (SIUK) 6
Geflügelhaltung
- Legehennen/Junghennen: Bodenhaltung 2
- Legehennen/Junghennen: Freilandhaltung, Hühnermobil 4
- Geflügelmast 2
- Geflügelmast: Freilandhaltung 4
Sonstige Tierhaltung
- Investitionen in Schaf-, Ziegen- oder Pferdehaltung, sonstige Rinderhaltung (außer Milchvieh) 2

2. Sonstige Investitionsbereiche

 Verarbeitung, Direktvermarktung 4
Investitionen mit Umwelt-, Klimarelevanz
 mehr als 2 Energiesparmaßnahmen bei Gewächshäusern gem. Kriterienkatalog 2
mehr als 4 Energiesparmaßnahmen bei Gewächshäuser gem. Kriterienkatalog 4
 mehr als 2 Energiesparmaßnahmen bei spezialisierten Lagerhallen für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen gem. Kriterienkatalog 2
Fahrsiloanlagen 4
 sonstige Investition im Umweltschutz, Energieeinsparung, Emissionsminderung, Ressourceneffizienz
(Maßnahmen, die speziell der Emissionsminderung bzw. Einsparung von Ressourcen dienen und deutlich über dem Standard liegen, Stellungnahme mit ausführlicher Darstellung der geplanten Maßnahme erforderlich)
2
Investitionen nach Anlage 3 6

3. Allgemeine Kriterien

Betriebsleiter/ Betriebsleiterin verfügt über eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft / Garten-, Weinbau 2
Betriebsleiterin/Betriebsleiter hat an einer geförderten einzelbetrieblichen Beratung/Fortbildung in den letzten 5 Jahren teilgenommen 2
Betriebssitz liegt in einem anerkannten Wolfsgebiet 3
Stallbau-Ersatzinvestition oder Umbau einer bestehenden Haltungseinrichtung ohne Ausweitung des Tierbestandes 2
Stallbauinvestition, Betrieb hat weniger als 2,0 GV/Ha im IST und ZIEL 2
Junglandwirt nach Nr. 8.4 der Richtlinie 4
Die Investition wird im Rahmen eines von einer anerkannten Europäischen Innovationspartnerschaft entwickelten Konzeptes durchgeführt. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss Mitglied einer anerkannten Operationellen Gruppe gemäß Art. 77 bzw. Art 127 GAP-SP-VO sein. 4
Härtefall z.B. Brandfall 4
Existenzgründer/Neueinsteiger nach Nr. 8.2 der Richtlinien 4

Kriterienkatalog

Die Investitionen mit Umweltrelevanz zur Energieeinsparung und/oder zur Emissionsminderung bei Gebäuden sind nach dem Kriterienkatalog den übergeordneten Kategorien zugeordnet:

  • Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen
  • Wärmerückgewinnungsmaßnahmen
  • Verbesserte Energieerzeugung + Wärmeleitung
  • Steuer- und Regeltechnik / bessere Raumausnutzung
  • Weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung

Die Grundanforderungen an einen klimatisierten Lagerraum werden eingehalten, wenn ein Kühlraum in einem isolierten Gebäude unter Verwendung von Isolierpaneelen für Außenwände untergebracht wird und wenn der Kühlraum entsprechend umweltgerechte Merkmale aufweist.

Antragseingang und Punkteermittlung

Eingangstermine der vollständigen AFP-Anträge für die Termine der Punkteberechnung 2024:

  •  Antragseingang bis 15.05.2024 für die Punkteermittlung am 01.07.2024
  •  Antragseingang bis 30.08.2024 für die Punkteermittlung am 28.10.2024

Die Bewilligung erfolgt erst nach erfolgreichem Punkteergebnis und entsprechender Mittelbereitstellung durch das MLV!

Grundantragstellung

Die Anträge mit den Investitionskonzepten und den anderen erforderlichen Anlagen müssen mit der Hilfe der vorgegebenen Dateien erstellt und bei der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

In jedem Fall erforderliche Anlagen:

  • Grundantrag (GA) in Papierform sowie als Datei
  • Investitionskonzept (IK) in Papierform sowie als Datei
  • Kopien von den letzten 3 vorliegenden Einkommensteuerbescheiden
  • grundsätzlich mindestens 2 betriebswirtschaftliche Buchführungsjahresabschlüsse, notwendige Aktualität: bei Antragstellung in 2024 muss der letzte Abschluss vom WJ 2022/23 sein etc. Sollte dieser noch nicht vorliegen, ist eine Bestätigung d. Steuerberatung/Buchstelle erforderlich!
  • aktuelle Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Erklärungen zur Erfüllung der Buchführungsauflage
  • Nachweis der Umsatzerlöse aus LuF d. Antragstellerinnen und Antragsteller / Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • Anlage 26 zur Berechnung der bereinigten Eigenkapitalveränderung
  • Erklärung zum Erhalt einer Zuwendung / Beihilfe (AFP-Anlage 31)
  • Erklärung/en zu einer Unternehmensumstrukturierung / zum Betrieb einer „gemeinsamen Anlage“ (AFP-Anlage 32)
  • Steuerbescheinigungen der Banken über Kapitalerträge

Weitere Anlagen:

  • Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Eigenmittelbescheinigung der Hausbank
  • Nachweise zu Flächen und Tierbeständen (Flächenverzeichnis, AFP-Anlage 33, ggf. AFP-Anlage 29)
  • Stellungnahme der Bauberatung der Landwirtschaftskammer (bautechnische Stellungnahme)
  • Betreuungsvertrag: Eine Betreuung der Antragstellung durch erfahrene Betreuerinnen und Betreuer wird dringend empfohlen.

Fristen im Zuwendungsbescheid und Auszahlungsverfahren / Kontrollen

Mit dem Zuwendungsbescheid werden ein Durchführungszeitraum, ein Bewilligungszeitraum sowie eine Vorlagefrist für den Schlussverwendungsnachweis festgelegt. Diese sind einzuhalten. Änderungsanträge bzgl. der notwendigen Verlängerung der Zeiträume sind vor Ablauf d. jew. Zeitraums zu stellen und mit Gründen zu hinterlegen.

Die Frist für den Maßnahmenbeginn in wesentlichen Teilen endet 6 Monate nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides und ist nicht verlängerbar! Der Zuwendungsbescheid erlischt in einem solchen Fall der Nichteinhaltung des Fristendes des Maßnahmenbeginns.

Die Zuschüsse werden nach der Vorlage von Zwischennachweisen und dem Schlussverwendungsnachweis (jeweils mit Ausgabebelegen) ausgezahlt.

Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind dazu verpflichtet, Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, sodass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der AFP-Förderung eingehalten werden.

Zweckbindungsdauer

Die dem Förderzweck entsprechende Nutzungsdauer muss betragen:

  • bei Gebäuden und baulichen Anlagen mindestens 12 Jahre ab Fertigstellung (Vorlage des Schlussverwendungsnachweises / SVN) und
  • bei Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten mindestens 5 Jahre ab Lieferung

Derzeit aktive Betreuer:

GVAgrar mbH & Co. KG
Herr Kemmerling
Feldstraße 6
46414 Rhede
Tel. 02872 9329914
Fax. 02872 9329916
E-Mail: info@gvagrar.de
Web: www.gvagrar.de

LUB - Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Nordrhein-Westfalen GmbH
Geschäftsführer:
Christian Solle
Nevinghoff 40
48147 Münster
Telefon: 0251 2376-346
Telefax: 0251 2376-345
E-Mail: info@lub-nrw.de
Web: www.lub-nrw.de

Sofern weitere Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsfirmen/-organisationen auf dieser Internetseite benannt werden sollen, bitten wir um eine schriftliche Nachricht an tim.bigelmann@maillwk.nrw.de unter Nennung entsprechender Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und vollständiger Kontaktdaten (postalisch und digital).

Antragsverfahren

Die Förderperiode 2023-2027 läuft aktuell, entsprechende Richtlinien und Anlagen wurden bereits veröffentlicht. Ab sofort können AFP-Anträge zu den oben genannten Terminen gestellt werden.

Richtlinien und Anlagen 2023

Richtlinien und Anlagen 2024

Antragsdateien und Formulare

AFP - Nachweise Anlage 1, 2024

Merkblätter und Festlegungen

Änderungsantrag

Auszahlungsantrag

Betriebsübertragung

Stand: 09.04.2024