Emissionsminderung

Die bisherige Förderung von Ausbringungstechnik wird ab sofort ausgesetzt und erfolgt nun bundesweit über die Landwirtschaftliche Rentenbank (www.rentenbank.de).


Rechtsgrundlagen

Die EU-Rechtsgrundlage für das NRW-Programm ist die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Für Antragsteller in NRW gelten unmittelbar die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW - aktuell in der Fassung vom 19.01.2021 (Inkrafttreten 11.02.2020). Der Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Feste Abdeckungen für bereits bestehende Güllelagerbehälter werden in Nordrhein-Westfalen mit der aktuellen Verlängerung der Richtlinienlaufzeit bis Ende 2022 gefördert. Das Programm zielt auf eine Reduzierung der Ammoniakemissionen ab.

Die bisherige Förderung von Ausbringungstechnik wird ab sofort ausgesetzt und erfolgt nun bundesweit über die Landwirtschaftliche Rentenbank (www.rentenbank.de).

Auszahlungsanträge bereits bewilligter Anträge aus den Vorjahren sind weiterhin über die zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen. Die Vordrucke zum Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis finden Sie am Ende dieser Seite.


Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften Zuwendungen für Investitionen zur Reduzierung von Ammoniakemissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach zusätzlichen durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium festgelegten Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vom Ministerium festgelegte Auswahlkriterien gibt die Bewilligungsbehörde hier bekannt.


Gegenstand der Förderung

  • Nachrüstung von bestehenden Lagerbehältern für flüssige tierische Exkremente mit einer festen Abdeckung oder einer Schwimmfolie mit Auftriebskörper (nur für KMU und nicht für Lohnunternehmen möglich)

Für diese Investitionen sind ausschließlich feste Abdeckungen sowie Schwimmfolie mit Auftriebskörper zuwendungsfähig. Andere Abdeckungen wie zum Beispiel aus Stroh, Leichtschüttungen oder Schwimmkörper sind nicht zuwendungsfähig. Schwimmfolien mit Auftriebskörper sind nur dann zuwendungsfähig, wenn auf Grund der Statik des Güllebehälters eine feste Abdeckung nicht möglich ist. Weitere Einschränkungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Richtlinie in der jeweiligen Fassung.

Förderausschluss:

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen.
  • feste Abdeckungen auf Lagerbehältern, sofern diese auf Grund rechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben sind

Zuwendungsempfänger und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der Landwirtschaft mit Sitz und Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
  • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890,1891), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder
  • das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt

„KMU“ steht für „kleine und mittlere Unternehmen“ gemäß der Begriffsbestimmung im EU-Recht nach der Empfehlung 2003/361 der Kommission. Die für die Einstufung eines Unternehmens als KMU ausschlaggebenden Faktoren sind:

Zahl der Mitarbeiter und entweder Umsatz oder Bilanzsumme.

UnternehmenskategorieMitarbeiterUmsatz oder Bilanzsumme
Mittleres Unternehmen < 250 ≤ 50 Mio. EUR ≤ 43 Mio. EUR
Kleinunternehmen < 50 ≤ 10 Mio. EUR ≤ 10 Mio. EUR
Kleinstunternehmen < 10 ≤ 2 Mio. EUR ≤ 2 Mio. EUR

Für diese gilt:

  • 70 Prozent Zuschuss für Investitionen in die Nachrüstung bestehender Güllelagerbehälter mit einer entsprechenden festen Abdeckung.
  • Form der Zuwendung: Zuschuss
  • Der Zuwendungsbetrag muss mindestens 2 000 Euro betragen.

Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
  • die sich im Sinn der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder
  • die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

Zweckbindungsdauer

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen (Güllelagerabdeckungen) innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle zuwendungsrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Verfahren

Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.

Erforderliche Anlagen:

  • Vergleichsangebote
  • Nachweis Umsatzerlöse aus Land- und Forstwirtschaft und Kopie der aktuellen GuV
  • Ggf. Vollmacht (bei Gesellschaften und sonstigen Gemeinschaften)
  • Ggf. Nachweis der Mitgliedschaft in einer Wasserkooperation
  • Angebotsvergleichsblatt
  • Baugenehmigung des/der bestehenden Güllelagerbehälter/s
  • Nachweis der landwirtschaftlichen Alterskasse; nicht älter als 6 Monate (optional ggf. Befreiungsschreiben der Alterskasse sowie ein aktuelles Flächenverzeichnis - als Nachweis der Mindestfläche von 8 ha - einzureichen).

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bescheid an den Antragsteller oder die Antragstellerin. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.

Auszahlungsverfahren

Der Zuwendungsbetrag wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

Die erforderlichen Unterlagen zum Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis sind nun unter „Richtlinien und Formulare“ veröffentlicht, ebenso die dazugehörigen Ausfüllhinweise. Es ist unbedingt darauf zu achten, mit der zu fördernden Maßnahme innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides in wesentlichen Teilen zu beginnen, ansonsten erlischt der Zuwendungsbescheid (siehe auch Punkt 13. bzw. 14. des Zuwendungsbescheides).

Antragseingang und Punkteermittlung

Eingangstermine der vollständigen Emissionsminderungs-Anträge für die entsprechenden Termine der Punkteermittlung 2022:

  • Antragseingang bis 03.03.2022 für die Punkteermittlung am 08.04.2022
  • Antragseingang bis 15.08.2022 für die Punkteermittlung am 16.09.2022

Die Bewilligung erfolgt erst nach erfolgreichem Punkteergebnis und entsprechender Mittelbereitstellung durch das MULNV!

KriterienPunkte
1) Abdeckung von Lagerbehälter für flüssige Wirtschaftsdünger
Zeltdach / 10
Betondecke / 10
Schwimmfolie / 5
2) Allgemeine Angaben zum Unternehmen
Unternehmen ist Mitglied in einer Wasserkooperation / 3
Betriebssitz liegt im benachteiligten Gebiet / 5

Bei weniger als 5 Punkten kann keine Bewilligung erfolgen.

Eine Betreuung der Antragstellung durch Betreuer ist nicht vorgesehen.
Die Bescheinigung der Förderunschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist nicht vorgesehen.


Beratung und Mithilfe

Sollten Sie eine Beratung oder Mithilfe bei der Antragstellung bezüglich der Maßnahmen der Emissionsminderung wünschen oder benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisstelle. Dort werden Ihnen Kontaktdaten und Informationen zu lokalen Beraterinnen und Beratern zur Verfügung gestellt.


Richtlinien und Formulare

Grundantrag

Änderungsantrag

Auszahlungsantrag & Verwendungsnachweis

Stand: 18.11.2021