Inklusion in der beruflichen Ausbildung - Nachteilsausgleich in Prüfungen

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Mitarbeiter auf dem Klosterberghof. Foto: Klosterberghof, Essen-Steele

Viele Menschen mit Behinderung können ohne Weiteres eine reguläre betriebliche Ausbildung absolvieren. Möglicherweise bedarf es aufgrund der Art der Behinderung einiger Arbeitsplatzanpassungen. In solchen Fällen bieten Fachleute unter anderem von Arbeitsagenturen, Integrationsämtern oder Integrationsfachdiensten individuelle Beratung und auch finanzielle Unterstützung. Die Inklusionsberatung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt Sie gerne.

Um die besonderen Bedürfnisse von Auszubildenden mit Behinderung bei einer Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen zu berücksichtigen, können zudem Nachteilsausgleiche gewährt werden. So kann zum Beispiel die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung angepasst und eine Überforderung und Fehleinschätzung des Handicaps vermieden werden.

Auch bei der Organisation und Gestaltung der Prüfung sind individuelle Abweichungen möglich, die es Auszubildenden mit Behinderung ermöglichen, Ihre Prüfung unter gleichwertigen Bedingungen zu absolvieren. Der Nachteilsausgleich kann zum Beispiel in einer Zeitverlängerung, häufigeren Pausen oder dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln bestehen. Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Begünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen und durch eine fachärztliche bzw. psychologische Stellungnahme zu begründen.

Für Menschen mit Behinderungen, für die wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nicht möglich ist, kommt eine Ausbildung nach einer speziellen Ausbildungsregelung in Frage (zum Beispiel Werker/in im Gartenbau, Landwirtschaftsfachwerker/in,Werker/in in der Forstwirtschaft, Fachpraktiker/in Hauswirtschaft, Fachpraktiker/in für personenbezogene Serviceleistungen).

Obwohl die Berufsausbildung nach einer Ausbildungsregelung bereits auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abgestimmt ist, können auch hier in den Prüfungen Benachteiligungen entstehen, die einen Nachteilsausgleich begründen können.

Auch in diesem Fall ist der Antrag auf Nachteilsausgleich mit einer fachärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahme zu begründen.

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