Verfahrensablauf

Verfahrensablauf für die Durchführung einer Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a Sozialgesetzbuch SGB III

In Abstimmung mit der Landesagentur für Arbeit wird bei der Vorbereitung und Durchführung einer Einstiegsqualifizierung nach der oben genannten Richtlinie wie folgt verfahren:

  • Auf Nachfrage eines Betriebes oder der Agentur für Arbeit / des Jobcenters prüft die zuständige Stelle die Eignung des Betriebes für die Durchführung einer Einstiegsqualifizierung.
  • Zur Prüfung der Förderfähigkeit und Abfrage bereitstehender Fördermittel beantragt der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin eine schriftliche vorläufige Förderzusage der regional zuständigen Agentur für Arbeit / des Jobcenters.
  • Bei Vorliegen dieser Förderzusage durch die Agentur für Arbeit schließt er/sie einen Vertrag in vierfacher Ausfertigung (Arbeitgeber/in, zu Qualifizierende/r, Arbeitsagentur, Landwirtschaftskammer) mit dem / der zu Qualifizierenden ab. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie hier:
    Formulare Einstiegsqualifizierung
  • Für die Berufe im Agrarbereich und für die Hauswirtschaft senden Sie bitte eine Ausfertigung des abgeschlossenen Einstiegsqualifizierungsvertrages mit der Beschreibung der Einstiegsqualifizierung und der Angabe der zuständigen Agentur für Arbeit / des Jobcenters per Post an die
     
    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
    Geschäftsbereich 4 - Berufsbildung, Fachschulen
    Frau Annegret Frake
    Nevinghoff 40
    48147 Münster

    oder digital per E-Mail an: annegret.frake@maillwk.nrw.de
     
  • Die Landwirtschaftskammer leitet eine Kopie des Vertrages einschließlich der Beschreibung der Einstiegsqualifizierung an die zuständige Agentur für Arbeit / das zuständige Jobcenter und sendet dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der / dem zu Qualifizierenden eine entsprechende Mitteilung.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen bewilligt die Agentur für Arbeit / das Jobcenter die Maßnahme mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid.
  • Bei Vertragsänderungen innerhalb der Laufzeit informiert der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin unverzüglich die Landwirtschaftskammer und die zuständige Agentur für Arbeit / das Jobcenter.
  • Nach Vertragsablauf erstellt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein Zeugnis in zweifacher Ausfertigung, jeweils ein Exemplar für die/den zu Qualifizierende/n und die Landwirtschaftskammer.
    Betriebliches Zeugnis über die Einstiegsqualifizierung PDF-Datei
  • Nach erfolgreicher Durchführung der Qualifizierung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten stellt die Landwirtschaftskammer auf der Basis des betrieblichen Zeugnisses ein Zertifikat aus.
  • Besuch der Berufsschule / Schulpflicht:
    Die Einstiegsqualifizierung ist kein Berufsausbildungsverhältnis, deshalb sind die nachfolgenden Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten:
    „Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.“ (§ 38, Abs. 3); im § 37, Abs. 2 ist geregelt, wie diese Schulpflicht erfüllt werden kann.
    Um eine bestmögliche Vorbereitung auf die betriebliche Ausbildung zu erreichen, ist die Einstufung in die Unterstufe des jeweiligen Ausbildungsberufes gem. § 22, Abs. 4 Nr.1 des Schulgesetzes NRW zielführend. Die Berufsschule sollte auch dann besucht werden, wenn keine Schulpflicht mehr besteht. Einzelheiten klären Sie bitte mit der Berufsschule ab. Ein Verzeichnis der Berufsschulen finden Sie beim jeweiligen Beruf:
    Berufsbildung.
  • Keine Anrechnung auf ein Ausbildungsverhältnis:
    Die Einstiegsqualifizierung ist eine Hinführung zu einem Ausbildungsberuf und keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Eine Anrechnung auf eine Ausbildung erfolgt deshalb in der Regel nicht! Nur bei guter bis sehr guter Beurteilung durch den durchführenden Betrieb kann eine Einstiegsqualifizierung auf Antrag im Einzelfall mit höchstens 50 % der tatsächlichen Laufzeit der Einstiegsqualifizierung, also maximal sechs Monaten, auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden.
  • Bestimmungen für Ausländer aus Nicht-EU-Ländern und mit Ausnahme der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei von 1962)
    In der Regel wird eine Duldung für die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierungsmaßnahme in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb erteilt, wenn
    • die Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, tarifvertraglich geregelt ist oder es sich um eine betrieblich finanzierte Einstiegsqualifizierungsmaßnahme handelt
      und
    • der Arbeitgeber bescheinigt, dass – vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses – im Anschluss an die Einstiegsqualifizierungsmaßnahme ein Vertrag für eine qualifizierte Berufsausbildung angeboten wird.
    Personen aus sicheren Herkunftsländern sollten sich bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde über die Möglichkeiten einer Beschäftigungsaufnahme informieren.

Stand: Juli 2023